Welche Anlagen sind von der §14a-Regelung ausgenommen?
Ausgenommen von der §14a-Regelung sind private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge von Institutionen mit Sonderrechten nach §25 Abs. 1 und 5a der StVO sowie Wärmepumpen und Klimageräte, die zu gewerblichen Zwecken oder in kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden. Handelt es sich bei der anzumeldenden Verbrauchseinrichtung um eine von der §14a-Regelung ausgenommene steuerbare Verbrauchseinrichtungen, ist dies dem Netzbetreiber bei der Anmeldung der Anlage durch den Installationsbetrieb mitzuteilen.