Welche Anlagen sind von der §14a-Regelung ausgenommen?
Von der §14a-Regelung ausgenommen sind:
- private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge von Institutionen mit Sonderrechten nach §25 Abs. 1 und 5a StVO
- Wärmepumpen und Klimageräte, die gewerblich genutzt werden
- Wärmepumpen und Klimageräte, die in kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden
Wenn eine steuerbare Verbrauchseinrichtung unter diese Ausnahmen fällt, muss der Installationsbetrieb dies bei der Anmeldung der Anlage dem Netzbetreiber mitteilen.
Hier findest Du auch nochmal mehr Informationen und Beispiele vom §14a EnWG: EnWG § 14a | Definitionen, Überblick, Rechenbeispiele
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