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Welche Anlagen sind von der §14a-Regelung ausgenommen?

Von der §14a-Regelung ausgenommen sind:

  • private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge von Institutionen mit Sonderrechten nach §25 Abs. 1 und 5a StVO
  • Wärmepumpen und Klimageräte, die gewerblich genutzt werden
  • Wärmepumpen und Klimageräte, die in kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden

Wenn eine steuerbare Verbrauchseinrichtung unter diese Ausnahmen fällt, muss der Installationsbetrieb dies bei der Anmeldung der Anlage dem Netzbetreiber mitteilen.

Hier findest Du auch nochmal mehr Informationen und Beispiele vom §14a EnWG: EnWG § 14a | Definitionen, Überblick, Rechenbeispiele


Wenn Du noch weitere Fragen hast, erreichst Du uns jederzeit über unseren Chatbot „Mond“ oder per E-Mail an support@spotmyenergy.de