Informationen zum §14a EnWG?
Als Endkunde mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder privaten Ladestationen für Elektrofahrzeugen bietet Dir §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verschiedene Möglichkeiten zur Reduzierung Deiner Netzentgelte. Die Module 1 und 3 regeln dabei unterschiedliche Ansätze:
- 14a Modul 1: Dieses Modul gilt standardmäßig für alle neuen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden. Es sieht eine jährliche, pauschale Reduzierung des Netzentgelts vor, unabhängig von Deinem tatsächlichen Stromverbrauch. Die Höhe dieser Reduzierung variiert je nach Netzbetreiber und liegt zwischen 110 € und 190 € brutto pro Jahr. Diese Entlastung wird über Deine Stromrechnung weitergegeben. Für Modul 1 ist kein separater Zähler erforderlich; die Messung kann gemeinsam mit Deinem Haushaltsstrom erfolgen.
- 14a Modul 3: Seit dem 1. April 2025 ist Modul 3 als zusätzliche Option verfügbar. Dieses Modul ermöglicht es, von zeitvariablen Netzentgelten zu profitieren, wobei unterschiedliche Tarife je nach Tageszeit gelten (z. B. Nieder-, Standard- und Hochtarif). Voraussetzung für die Nutzung von Modul 3 ist der Einsatz eines intelligenten Messsystems (Smart Meter). Ein separater Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung ist hierbei nicht erforderlich.
- Und was genau sind Netzentgelte? Netzentgelte sind die Kosten, die für die Nutzung des Stromnetzes anfallen. Sie decken die Kosten für den Transport von Strom und die Wartung des Stromnetzes. In einigen Fällen können Netzbetreiber durch Anreize oder Maßnahmen wie das Smart Metering und die Steuerbarkeit von Geräten dazu beitragen, diese Kosten zu senken.
Info: Modul 3 kann technisch bereits aktiviert werden, wird aber derzeit von vielen Netzbetreibern noch nicht aktiv abgerechnet. Der Grund: Die Prozesse zur Abrechnung zeitvariabler Netzentgelte befinden sich noch in der Umsetzung. Sobald Dein Netzbetreiber die notwendigen Systeme eingeführt hat, kann Dein Modul 3 automatisch aktiviert und korrekt verrechnet werden. Solltest Du also Modul 3 bei uns angemeldet haben, wirst Du automatisch darüber abgerechnet, sobald Dein Netzbetreiber es umgesetzt hat.
Hier findest Du auch nochmal mehr Informationen und Beispiele vom §14a EnWG: EnWG § 14a | Definitionen, Überblick, Rechenbeispiele
Gilt die §14a-Regelung auch für den normalen Haushaltsverbrauch?
Nein, die Regelung gilt nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. In den normalen Haushaltsverbrauch darf nicht eingegriffen werden.
Welche Anlagen fallen unter die §14a-Regelung?
Unter die §14a-Regelung fallen steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistung ab 4,2 kW im Niederspannungsnetz, die seit dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden. Dazu gehören:
- Wärmepumpen (inklusive Zusatz- oder Notheizungen wie Heizstäbe)
- private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge
- Batteriespeichersysteme (nur beim Leistungsbezug)
- Kälteerzeuger, zum Beispiel Klimaanlagen
Welche Anlagen sind von der §14a-Regelung ausgenommen?
Von der §14a-Regelung ausgenommen sind:
- private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge von Institutionen mit Sonderrechten nach §25 Abs. 1 und 5a StVO
- Wärmepumpen und Klimageräte, die gewerblich genutzt werden
- Wärmepumpen und Klimageräte, die in kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden
Wenn eine steuerbare Verbrauchseinrichtung unter diese Ausnahmen fällt, muss der Installationsbetrieb dies bei der Anmeldung der Anlage dem Netzbetreiber mitteilen.
Was passiert mit Anlagen, die vor dem 01.01.2024 installiert wurden?
Bestandsanlagen aus der alten §14a-Regelung müssen spätestens bis zum 01.01.2029 in die neue Regelung überführt werden. Ob Deine Anlage einen bestehenden §14a-Vertrag hat, kannst Du Deinem Stromliefervertrag entnehmen. Eine Ausnahme bilden Nachtspeicherheizungen.
Auf Wunsch können §14a-Bestandsanlagen schon vorher in die neue Regelung wechseln und dadurch von reduzierten Netzentgelten profitieren. Der Netzbetreiber entscheidet im Einzelfall, ob Deine Anlage bereits nach der neuen §14a-Regelung gesteuert wird oder ob die Steuerung nach der alten Vereinbarung bis längstens zum 31.12.2025 fortgeführt wird.
Ist die Dauer und Häufigkeit der Steuerung meiner Verbrauchseinrichtungen durch den Netzbetreiber begrenzt?
Ja, die Steuerung ist klar begrenzt. Seit dem 1. Januar 2024 müssen sich steuerbare Verbrauchseinrichtungen dimmen lassen. Der Netzbetreiber darf den Strombezug dabei temporär auf bis zu 4,2 kW reduzieren, um eine Überlastung des Netzes zu vermeiden. Diese Mindestleistung steht immer zur Verfügung, sodass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können. Der normale Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen.
Eine präventive Steuerung im Engpassfall darf höchstens zwei Stunden pro Tag erfolgen und ist zudem auf maximal 24 Monate ab der ersten Anwendung begrenzt. Danach ist nur noch eine netzorientierte Steuerung auf Basis tatsächlicher Messwerte erlaubt.
Als Ausgleich erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher eine Reduzierung der Netzentgelte.
Besteht die Möglichkeit, steuerbare Verbrauchseinrichtungen nicht vom Verteilnetzbetreiber steuern zu lassen?
Nein, wenn die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wird, gilt §14a EnWG.